AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1.1.2015

Gültig für MORITZ - Das Stadtmagazin, MORITZ-Sonderhefte sowie alle sonstigen Print- und Onlineprodukte der MORITZ-Verlags-GmbH

1. Geltungsbereich: 
Auftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer Werbeform eines Werbungtreibenden oder sonstiger Inserenten (Auftraggeber) im Werbemedium des Verlags (Auftragnehmer) zum Zwecke der Verbreitung.  Werbeform ist eine Anzeige / PR / Beilage / Kleinanzeige / Online-Werbeform oder Vergleichbares, durch die der Auftraggeber eine Werbewirkung erzielen möchte.  Werbemedium ist ein Printmedium (z. B. MORITZ - Das Stadtmagazin, MORITZ Sonderheft) oder ein Online-Medium (z. B. MORITZ Online www.moritz.de) des Verlags. Aufträge werden zu den nachstehend genannten Bedingungen ausgeführt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Sofern nichts anderes vereinbart wird gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers als vereinbart.

2. Gegenleistung: 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bis spätestens Vorlagenschluss (siehe 3.) Daten, Vorlagen oder Unterlagen zur Datenerstellung gemäß den technischen Erfordernissen des Auftragnehmers zu liefern. Wird ein Auftrag für mehrere Quartale/Monate/Wochen verbindlich abgeschlossen, hat der Auftraggeber jede Veränderung der Werbeform bis zum jeweiligen Vorlagenschluss rechtzeitig mitzuteilen. Ansonsten wird das zuletzt geschaltete Motiv verwendet und gilt als genehmigt.  Für die Lieferung der Vorlagen oder Unterlagen zur Erstellung der Vorlagen, die Einhaltung der Termine und die Überprüfung des Motivs nach Vorlage zur Korrektur sowie für die Prüfung urheber- und wettbewerbsrechtlicher Gesichtspunkte ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

3. Termine, insbesondere Vorlagenschluss: 
Die Termine für die jeweils belegte Ausgabe bzw. des jeweils belegten Zeitraums sind in den Mediadaten abgedruckt oder liegen im Internet unter www.moritz.de unter Mediadaten vor. Im Online-Bereich ist die Vorlage spätestens drei Werktage vor gewünschter Veröffentlichung abzugeben, Betriebsurlaub davon ausgeschlossen. Der Anzeigenschluss für MORITZ gilt auch für die Kleinanzeigen in der Print-Ausgabe des MORITZ. Der Termin ist in den Mediadaten einsehbar. Im Zweifel sind Termine beim Auftragnehmer zu erfragen.

4. Werbeformenabruf, Nichterfüllung: 
Aufträge für Werbeformen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Vorlagenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Werbeformen werden in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. In Auftrag gegebene Werbeformen sind im Zweifel innerhalb des Kalenderjahres oder spätestens innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsabschluss abzurufen. Für die Kündigung eines Auftrages gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen ab Eingang der Kündigung beim Auftragnehmer als vereinbart. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für gekündigte Werbeformen hat der Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30% des Bruttoauftragswertes vor Rabattierung zu bezahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Rabatte sind vom Auftraggeber nachzuzahlen (Rabattnachbelastung).

5. Vorlagen: 
Die Preise für Werbeformen basieren auf der Lieferung von Daten im benötigten Dateiformat durch den Auftraggeber. Ansonsten können digitale Daten nur nach den weiteren technischen Vorgaben des Auftragnehmers gemäß Mediadaten weiterverarbeitet werden. Sofern die Daten nicht im benötigten Format, sondern in anderen Datenformaten geliefert werden, trägt der Auftraggeber Bearbeitungskosten für den Mehraufwand. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Dateien bzw. Vorlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Kleinanzeigen können im Kleinanzeigenformular, abgedruckt im MORITZ, oder Online aufgegeben werden.

6. Motivgestaltung und Datenerstellung: 
Wenn die zuvor beschriebenen Vorlagen nicht vom Auftraggeber geliefert werden, ist eine Erstellung anhand von Vorlagen, Signets, Logos, Fotos etc. durch den Auftragnehmer möglich. Die entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber nach Preisliste in den Mediadaten bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.  Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Auftragnehmer berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.  Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Eine Haftung des Auftragnehmers für Werbeformen hinsichtlich der Erstellung durch den Auftragnehmer, insbesondere für urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Folgen, wird grundsätzlich nicht übernommen.

7. Farbige Werbeformen: 
Bei farbigen Drucken können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

8. Zahlung: 
Die Rechnungstellung aller Werbeformen mit Ausnahme von Kleinanzeigen erfolgt nach Erscheinen des jeweiligen Werbemediums. Jeder Inserent erhält mit der Rechnung einen Beleg, bei Online-Medien einen adäquaten Nachweis der Veröffentlichung. Der fällige Betrag ist danach innerhalb 8 Tagen und ohne Abzug zu bezahlen. Kleinanzeigen sind per Vorkasse zu bezahlen.

9. Zahlungsverzug: 
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlangen.  Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Werbeformen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Die Geltendmachung des Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

10. Verzug des Auftraggebers: 
Gerät der Auftraggeber hinsichtlich Punkt (2.) in Verzug, so wird ihm eine Nachfrist von einem Kalendertag gewährt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf die Schaltung seiner Werbeform, wenn dadurch die Schaltung unmöglich wird. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Berechnung des vereinbarten Preises bleibt hiervon unberührt.

11. Verzug des Auftragnehmers: 
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in Zulieferbetrieben, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle anderen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

12. Lieferung, Beanstandung: 
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständiger Veröffentlichung der Werbeform Anspruch auf einwandfreien Ersatz, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeform beeinträchtigt wurde.  Lässt der Auftragnehmer eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist der Ersatz erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung. Ist aus terminlichen Gründen die Schaltung einer Ersatzwerbeform nicht möglich, so hat der Auftraggeber von vorneherein ein Recht auf Zahlungsminderung. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Werbeform zu zahlende Entgelt.  Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der Werbeform sowie Eingang von Rechnung und Beleg schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

13. Preise, Vergütungen, Rabatte... 
...sind in den jeweiligen Preislisten bzw. Mediadaten des Auftragnehmers aufgeführt und gelten im Zweifel als vereinbart. Ebenso sind diese im Internet unter www.moritz.de einsehbar. Die Preise des Auftragnehmers gelten bei Monatstiteln je monatlicher Ausgabe, bei Sonderheften je Ausgabe und im Online-Bereich, sofern nichts anderes vereinbart, je Woche. Die Preise des Auftragnehmers gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

14. Agenturen: 
Werbeagenturen und Werbemittler erhalten 15% AE-Provision auf die Preise für Werbeagenturen. Ansonsten gelten die Tarife für Firmen aus Handel, Handwerk und Gewerbe ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbemittlers. Für Kleinanzeigen wird keine AE-Provision gewährt.

15. Kleinanzeigen:
Kleinanzeigen werden nur dann mit Telefonnummer veröffentlicht, wenn diese nachvollziehbar ist und ggfs. vom Verlag überprüft werden kann. Die Kleinanzeigenabteilung ist befugt, fehlerhaft zugeordnete Rubrizierung selbstständig zu korrigieren. Bei Anzeigen, die dubios oder sittenwidrig erscheinen, ist Nichtveröffentlichung vorbehalten. Der Verlag ist nicht verantwortlich für Herkunft, Inhalt, Qualität und Wahrheitspflicht der in den Anzeigen aufgegebenen / beworbenen Mitteilungen, Dienstleistungen und Waren. Der Verlag übernimmt keine Haftung für eventuelle Übermittlungsfehler.

16. Chiffre-Anzeigen:
Für Chiffre-Anzeigen wird eine Chiffregebühr gem. jeweiligem Tarif erhoben. Die Chiffrenummer wird vom Verlag vergeben. Chiffre-Antworten können nicht im Verlag abgeholt werden. Es werden nur Standardbriefe bis 20g weitergeleitet. Die Briefe werden jeweils am 15. und 30. des Monats kostenlos an den Auftraggeber der Chiffre-Anzeige weitergeleitet. Werbesendungen werden nicht weitergeleitet.

17. Sonstiges: 
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt.

18. Erfüllungsort, Gerichtstand: 
Erfüllungsort für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Heilbronn. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers/Käufers zu klagen.